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AGB's oder auch Kommissionsvertrag

Präambel
Die Vertragsparteien sind sich über die Risiken und Chancen des Handels im e-Commerce, insbesondere im Fall des Verkaufs von Artikeln im Rahmen sogenannter Online-Auktionen bewusst.

§1. Vertragsgegenstand

1.
Der Klient beauftragt den Verkaufsbeauftragten zum kommissionsweisen Verkauf der in einer Anlage beigefügten Liste aufgeführten Vertragsprodukte (Kommissionsgut) über einen Online-Marktplatz.

Die Vertragsparteien können die Übernahme weiterer Vertragsprodukte im Rahmen dieses Kommissionsvertrags vereinbaren.

2.
Der Verkaufsbeauftragte erhält die Vertragsprodukte nicht zum Eigentum. Die Vertragsprodukte, die der Verkaufsbeauftragte vom Klienten erhält, verbleiben deswegen bis zu Ihrer Übereignung an den Käufer im Eigentum des Klienten. Dem Verkaufsbeauftragten übergebene Vertragsprodukte hat der Verkaufsbeauftragte getrennt von anderen Waren aufzubewahren und als Kommissionsgut kenntlich zu machen.

3.
Der Verkaufsbeauftragte wird Kommissionsgut, das sich in seinem Besitz befindet sachgerecht lagern und Beschädigungen durch Feuer und Diebstahl durch Dritte nicht versichern. Wünscht der Klient eine Versicherung hat er diese auf eigene Kosten abzuschliessen.

4.
Der Klient ist jederzeit berechtigt, Kommissionsgut, das sich im Besitz des Verkaufsbeauftragten befindet, selbst zu besichtigen oder durch beauftragte Dritte besichtigen zu lassen.

§2. Pflichten des Verkaufsbeauftragten

1.
Der Verkaufsbeauftragte verpflichtet sich zum Verkauf der Vertragsprodukte über einen Online-Marktplatz. Er wird die Vertragsprodukte nicht ausserhalb eines Online-Marktplatzes zum Verkauf anbieten. Unberührt davon bleibt das Recht des Verkaufsbeauftragten, die Vertragsprodukte an Kunden zu verkaufen, die sich direkt an ihn wenden (passives Marketing). Hierzu bedarf es allerdings einer Zustimmung des Klienten. Diese Zustimmung kann auch fernmündlich erfolgen.

2.
Der Verkaufsbeauftragte wird die betreffenden Artikel stets in eigenem Namen auf Rechnung des Klienten verkaufen. Er wird dem Käufer keine günstigeren Gewährleistungsrechte einräumen als sie der Klient allgemein gemäss seinen Geschäftsbedingungen einräumt. Ist der Klient keine Firma entfallen sämtliche Gewährleistungen, wenn Mängel nicht arglistig verschwiegen wurden. Der Verkaufsbeauftragte wird die Vertragsprodukte ausschliesslich per Vorauskasse an die jeweiligen Käufer liefern.

3.
Der Verkaufsbeauftragte wird sowohl die im Kommissionsvertrag anhängende Anlage 2 Liste durch den Klienten bestimmten Verkaufsformate als auch die dort aufgeführten Mindestpreise beachten. Der Verkaufsbeauftragte ist nicht berechtigt, ohne schriftliche Zustimmung des Klienten von diesen Verkaufsformaten abzuweichen, die Preise zu unterschreiten und / oder Boni, Skonti oder sonstige Rabatte zu gewähren.

Wird nicht näher bestimmt, im Rahmen welcher Verkaufsformate und zu welchen Preisen die Vertragsprodukte zu verkaufen sind, ist der Verkaufsbeauftragte berechtigt, diese auch im Rahmen einer Online-Auktion mit dem von der Online-Plattform als Mindeststartpreis vorgesehenen Startpreis (in der Regel 1,00 EUR) anzubieten. Die Nutzung der auf dem Online-Marktplatz angebotenen Zusatzoptionen steht dem Verkaufsbeauftragten grundsätzlich frei. Beschränkt der Klient den Einsatz solcher Optionen, bleibt der Verkaufsbeauftragte zwar weiterhin zur Nutzung dieser befugt – ein Ersatz der dafür anfallenden Gebühren kommt jedoch über den vom Klienten bewilligten Umfang nicht in Betracht (vgl. §4 Abs.2)

4.
Hiermit tritt der Verkaufsbeauftragte dem Klienten bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrags ab, die ihm aus den Ausführungsgeschäften gegen einen Dritten erwachsen; der Klient nimmt die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Verkaufsbeauftragte im Rahmen seines üblichen Geschäftsverkehrs zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Der Klient kann die Einziehungsermächtigung jederzeit widerrufen.

5.
Der Verkaufsbeauftragte ist verpflichtet, den Klienten unverzüglich über den Abschluss eines Ausführungsgeschäfts unter Angabe des erzielten Verkaufspreises zu unterrichten, sowie die Verkaufssumme unter Einbehalt von Provisionen und Gebühren auf das Konto des Klienten zu überweisen.

6.
Der Verkaufsbeauftragte ist verpflichtet, dem Klienten einen Zugriff Dritter auf die Vertragsprodukte, etwa im Fall einer Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung dieser unverzüglich mitzuteilen. Darüber hinaus hat der Verkaufsbeauftragte den Klienten im Fall eines Zugriffs Dritter bei allen entsprechenden Maßnahmen zur Freigabe der Vertragsprodukte auf eigene Kosten zu unterstützen.

§3. Pflichten des Klienten

1.
Der Klient ist verpflichtet, den Verkaufsbeauftragten unverzüglich über die Übergabe der Vertragsprodukte an die Kunden des Verkaufsbeauftragten zu informieren, sofern diese nicht vom Verkaufsbeauftragten selbst durchgeführt wird. Die notwendigen Unterlagen zur Abrechnung des Ausführungsgeschäftes stellt der Klient dem Verkaufsbeauftragten nach Übergabe des Vertragsprodukts zur Verfügung.2.

Werden dem Verkaufsbeauftragten die Vertragsprodukte nicht zur Verwahrung übergeben, wird der Klient den Verkaufsbeauftragten unverzüglich unterrichten, wenn Änderungen an den Vertragsprodukten eingetreten sind und / oder Beschädigungen oder die Vernichtung der Vertragsprodukte unverzüglich mitteilen. Insbesondere darf der Klient die Vertragsprodukte während der Laufzeit dieses Vertrages nicht auf eigene Rechung an dritte Verkaufen bzw. Verleihen.

3.
Der Klient steht dem Verkaufsbeauftragten in entsprechender Anwendung des Kaufrechts für alle Sach- und Rechtsmängel ein, mit der Massgabe, dass die Verjährungsfrist erst mit der Ablieferung der Vertragsprodukte an den Käufer beginnt.

4.
Entsprechend den Regeln für Online-Auktionen dürfen die Vertragsprodukte nicht vom Klienten selbst oder beauftragten Dritten beboten werden.

5.
Wurden Vertragsprodukte nach erstmaligem Einstellen auf dem Online-Marktplatz nicht erfolgreich verkauft, obliegt es dem Klienten, den Verkaufsbeauftragten zu einer etwaig erneuten Einstellung dieser anzuweisen. Weist er den Verkaufsbeauftragten nicht innerhalb von 7 Tagen nach dem Eingang der Mitteilung über die Unverkäuflichkeit dazu an, hat der Klient die betreffenden Vertragsprodukte auf eigene Kosten beim Verkaufsbeauftragten abzuholen. Der Verkaufsbeauftragte verpflichtet sich, die Vertragsprodukte nach Ablauf dieser Frist noch 30 Tage aufzubewahren. Nach 30 Tagen gehen die Vertragsprodukte in das Eigentum des Verkaufsbeauftragten ein.

§4. Provisionen und Aufwendungsersatz

1.
Der Verkaufsbeauftragte erhält vom Klienten eine Provision, welche in der Preisliste definiert ist. Darin inbegriffen sind auch die Kosten für eine etwaige Abholung der Vertragsprodukte sowie eine Verwahrung dieser beim Verkaufsbeauftragten. Die Provision errechnet sich auf der Grundlage des gegenüber dem Käufer erzielten Verkaufspreises abzüglich etwaiger gewährter Rabatte. Sie wird fällig, wenn der Käufer als Vertragspartner des Verkaufsbeauftragten das Geschäft vertragsgemäß erfüllt hat.

2.
Zusätzlich zu der eigenen Provision erhält der Verkaufsbeauftragte die von ihm verauslagten Gebühren und Provisionen durch den Klienten erstattet, die im Zusammenhang mit der Einstellung eines Artikels und dessen Verkauf über den Online-Marktplatz anfallen. Davon umfasst sind neben den Angebotsgebühren und der Verkaufsprovision auch die Gebühren für Zusatzoptionen, soweit der Klient deren Nutzung gebilligt hat.

3.
Der Verkaufsbeauftragte wird die Ausführungsgeschäfte gegenüber dem Klienten abrechnen und den Kaufpreis unter Abzug der Provisionen und der ersatzfähigen Aufwendungen innerhalb von 7 Tagen nach Abschluss der letzten Auktion an den Klienten weiterleiten.

§5. Delkredere

Der Verkaufsbeauftragte steht für die Erfüllung der Verbindlichkeiten der Dritten, mit denen er Geschäfte für Rechnung des Klienten abschließt, nicht ein.

§6. Haftungsfreistellung

1.
Der Klient stellt den Verkaufsbeauftragten von den Gewährleistungsansprüchen frei, die der Käufer im Rahmen des Ausführungsgeschäfts als Folge der Mangelhaftigkeit des betreffenden Vertragsprodukts geltend macht. Ergibt sich infolge des Angebots oder Verkaufs der Vertragsprodukte eine Haftung des Verkaufsbeauftragten gegenüber Dritten, die ihre Ursache in den Vertragsprodukten selbst hat, verpflichtet sich der Klient, den Verkaufsbeauftragten davon freizustellen.

§7. Schlussbestimmungen

1.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

2.
Nebenabreden, Ergänzungen und Abänderungen dieses Kommissionsvertrages sowie dessen Aufhebung befürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das gilt auch für die Abbedingung des Schriftformerfordernisses.

3.
Erfüllungsort für sämtliche Ansprüche aus diesem Kommissionsvertrag ist der Sitz des Verkaufsbeauftragten

4.
Ist der Klient Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschliesslicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Geschäftssitz des Verkaufsbeauftragten . Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind. Der Verkaufsbeauftragte ist aber berechtigt, Klage auch wahlweise an einem daneben bestehenden Gerichtsstand zu erheben.



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